Umschlüsselungsverzeichnis.
Zollabkürzungen mit dem Anfangsbuchstaben U:
UV
Umwandlungsverfahren.
UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung.
uvZTA
Unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke.
Siehe auch: EVZTA.
UZ
Unmittelbarer Zwang.
UZ
Ursprungszeugnis.
UZ Form A
Ursprungszeugnis für Waren aus bestimmten Ländern.
uZA
Unvollständige Zollanmeldung.
UZK
Unionszollkodex.
Der neue Zollkodex der Europäischen Union – die „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union“ – ist am 30. Oktober 2013 in Kraft getreten und ersetzt seitdem den bisherigen ZK. Ergänzt wird der UZK durch den UZK-DA und den UZK-IA, die die bisherige ZK-DVO ersetzen.
UZK, UZK-DA, UZK-IA und UZK-TDA sind ab dem 1. Mai 2016 anzuwenden.
UZK-DA
“Delegated Act“ – Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung des UZK.
Der DA erging aufgrund der Befugnis des Art. 290 AEUV, der die EU-Kommission ermächtigt, nichtwesentliche Bestandteile eines Gesetzgebungsaktes – hier des UZK – zu ändern und zu ergänzen. Zusammen mit dem IA ersetzt er die bisherige ZK-DVO.
UZK, UZK-DA, UZK-IA und UZK-TDA sind ab dem 1. Mai 2016 anzuwenden.
UZK-IA
“Implementing Act“ – Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Bestimmungen des UZK.
Der UZK-IA erging aufgrund der Befugnis des Art. 291 AEUV, der die EU-Kommission ermächtigt, Durchführungsbestimmungen – hier zum UZK – zu erlassen. Zusammen mit dem UZK-DA ersetzt er die bisherige ZK-DVO.
UZK, UZK-DA, UZK-IA und UZK-TDA sind ab dem 1. Mai 2016 anzuwenden.
UZK-TDA
“Transitional Delegated Act“ – Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung des UZK hinsichtlich der Übergangsbestimmungen.
Der UZK-TDA regelt den Austausch und die Speicherung von Daten in dem Zeitraum bis zur Inbetriebnahme des in der UZK vorgesehenen jeweiligen IT-Systems oder der jeweiligen Datenbank.
UZK, UZK-DA, UZK-IA und UZK-TDA sind ab dem 1. Mai 2016 anzuwenden.
UZwG
Gesetz über den Unmittelbaren Zwang.
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes.