Fi

Befugnis des Zollamtes zur Abfertigung von Filmen, soweit für die Abgabenbemessung die Länge der Filme festzustellen ist.

Mi

Zugelassene Zollstelle für die Abfertigung von Milcherzeugnissen bei der Ein- und Ausfuhr.

Pfl

Befugnis des Zollamtes zur Abfertigung von Schadstofforganismen, Pflanzenerzeugnissen, sonstigen Gegenständen, die Träger bestimmter Schadstofforganismen sind oder sein können und Pflanzenschutzmittel nach § 36 Pflanzenschutzgesetz.

RA

Zugelassene Ausgangszollstelle gem. Artikel 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 639/03 (Ausfuhrerstattung Rindfleisch).

T

Befugnis des Zollamtes zur Abfertigung von lebenden Klauentieren, Einhufern, lebendem Geflügel, lebenden Papageien und Sittichen zur Einfuhr und Durchfuhr sowie lebenden Hasen, Kaninchen und Süßwasserfische zur Einfuhr.

W

Befugnis des Zollamtes zur Zulassung zur Einfuhr von Erzeugnissen nach § 32 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-Verordnung (u.a. Wein und Schaumwein, Traubenmost und weinhaltige Getränke).

WA

Befugnis des Zollamtes zur Abfertigung von Exemplaren im Sinne des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sowie Abfertigung von Tieren und Pflanzen im Sinne der Bundesartenschutzverordnung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr.

WFI

Befugnis W (Wein) des Zollamtes, beschränkt für eine Grenzzollstelle  auf die Entscheidung über das Verbringen in Flaschen.

Die Befugnis WFI umfasst – anders als die Befugnis W – insbesondere nicht die Abfertigung von Traubensaft als offene Ware.