Auszug aus dem Verzeichnis der Lagerbestände – (Zugänge).
Abkürzungen aus dem Bereich Zolllager & Steuerlager:
Abkürzungen im Zusammenhang mit Zolllagern und Steuerlagern.
EGZ-ZL
Ergänzende Zollanmeldung für die Überführung in den Freien Verkehr nach vorangegangenem Zolllagerverfahren.
EZA-ZL
Einzelzollanmeldung für die Überführung in das Zolllagerverfahren.
LÜGZ
Lagerübergang Zugang.
OZL
Offenes Zolllager (veraltet).
SEED
System of Exchange of Excise Datas.
EU-Datei mit sämtlichen Steuerlagern, Händlern und berechtigten Empfängern.
SEZ
Mitteilung „Sammelerledigung Zolllager”.
ZFL
Zollfreilager (in der Schweiz).
ZL
- Zolllager,
- Zolllagerverfahren.
Zolllager Typ A
Bei öffentlichen Zolllagern des Typs A bestand nach Art. 525 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO eine Verantwortlichkeit des Lagerinhabers bzw. des Bewilligungsinhabers, nicht hingegen des Einlagers bzw. des Verfahrensinhabers (siehe Zolllager Typ B).
Mit Inkrafttreten des UZK finden sie ihre Entsprechung in den neuen Zolllagern Typ I.
Zolllager Typ B
Bei öffentlichen Zolllagern des Typs B bestand nach Art. 525 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO eine Verantwortlichkeit des Einlagers bzw. des Verfahrensinhabers, nicht hingegen des Lagerinhabers bzw. des Bewilligungsinhabers (siehe Zolllager Typ A).
Mit Inkrafttreten des UZK finden sie ihre Entsprechung in den neuen Zolllagern Typ II.
Zolllager Typ D
Beim Zolllager Typ D handelte es sich um ein spezielles privates Zolllager, bei dem der Lagerhalter auch ohne die Zollbehörde Zugriff auf die Lagerwaren hatte.
Das Zolllager Typ D wurde mit Einführung des UZK abgeschafft, da der UZK keine weitere Unterteilung privater Zolllager in verschiedene Lagertypen mehr vornimmt. Für bereits bestehende Zolllager des Typs D sieht Art. 349 Abs. 2 UZK-IA jedoch eine Übergangsregelung vor.
Zolllager Typ E
Beim Zolllager Typ E handelte es sich um ein spezielles privates Zolllager, bei dem die Lagerung nicht zwingend an einem als Zolllager zugelassenen Ort erfolgen musste, sondern nur das Zolllagerverfahren genehmigt wurde.
Das Zolllager Typ E wurde mit Einführung des UZK abgeschafft, da der UZK keine weitere Unterteilung privater Zolllager in verschiedene Lagertypen mehr vornimmt.
Zolllager Typ F
Zolllager Typ I
Bei öffentlichen Zolllagern des Typs I besteht nach Art. 242 Abs. 1 UZK, Art. 1 Nr. 32 UZK-DA eine Verantwortlichkeit des Lagerinhabers bzw. des Bewilligungsinhabers, nicht hingegen des Einlagers bzw. des Verfahrensinhabers (dazu siehe Zolllager Typ II).
Unter der Geltung der früheren ZK-DVO entsprach ihnen das Zolllager Typ A.
Zolllager Typ II
Bei öffentlichen Zolllagern des Typs I besteht nach Art. 242 Abs. 2 UZK, Art. 1 Nr. 32 UZK-DA eine Verantwortlichkeit des Einlagers bzw. des Verfahrensinhabers, nicht hingegen des Lagerinhabers bzw. des Bewilligungsinhabers (dazu siehe Zolllager Typ I).
Unter der Geltung der früheren ZK-DVO entsprach ihnen das Zolllager Typ B.
Zolllager Typ III
Öffentliche Zolllagern des Typs III werden nach Art. 1 Nr. 10 UZK-IA von den Zollbehörden betrieben.
Unter der Geltung der früheren ZK-DVO entsprach ihnen das Zolllager Typ F.