Zolllager Typ A

Bei öffentlichen Zolllagern des Typs A bestand nach Art. 525 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO eine Verantwortlichkeit des Lagerinhabers bzw. des Bewilligungsinhabers, nicht hingegen des Einlagers bzw. des Verfahrensinhabers (siehe Zolllager Typ B).

Mit Inkrafttreten des UZK finden sie ihre Entsprechung in den neuen Zolllagern Typ I.

Zolllager Typ D

Beim Zolllager Typ D handelte es sich um ein spezielles privates Zolllager, bei dem der Lagerhalter auch ohne die Zollbehörde Zugriff auf die Lagerwaren hatte.

Das Zolllager Typ D wurde mit Einführung des UZK abgeschafft, da der UZK keine weitere Unterteilung privater Zolllager in verschiedene Lagertypen mehr vornimmt. Für bereits bestehende Zolllager des Typs D sieht Art. 349 Abs. 2 UZK-IA jedoch eine Übergangsregelung vor.

Zolllager Typ E

Beim Zolllager Typ E handelte es sich um ein spezielles privates Zolllager, bei dem die Lagerung nicht zwingend an einem als Zolllager zugelassenen Ort erfolgen musste, sondern nur das Zolllagerverfahren genehmigt wurde.

Das Zolllager Typ E wurde mit Einführung des UZK abgeschafft, da der UZK keine weitere Unterteilung privater Zolllager in verschiedene Lagertypen mehr vornimmt.