SDE-Einfuhr

Die Bewilligung SDE-Einfuhr nach Art. 166 ff. UZK, Art. 145 ff. UZK-DA und Art. 223 ff. UZK-IA ersetzt den bisherigen „Zugelassenen Einführer“ (ZE).

Z

Bedingungsart bei der Einfuhrr (EZT): „Vorlage von mehreren Bescheinigungen.“

Bei Nichteinhaltung einer Bedingung sind je nach Maßnahmeart die Folgen unterschiedlich. Bei einigen Maßnahmearten darf z.B. nicht in den freien Verkehr überführt werden, bei anderen Maßnahmearten ist der günstigere Zollsatz nicht anwendbar.

Veröffentlicht in ATLAS

z.A.

zur Anstellung.

Zusatz zur Amtsbbezeichnung bei einem Beamten innerhalb der laufbahnrechtichen Probezeit.

Z1

(Ehemaliges) Formular für Meldungen im Kapitalverkehr mit Gebietsfremden.

Das Formular Z1 diente der Meldung von Überweisungen in das und aus dem Ausland durch die beteiligten Banken an die Deutsche Bundesbank.

Seit September 2013 ist daegen die Meldung gemäß §§ 67 ff. AWV direkt vom Auftraggeber des Zahlungsauftrags mittels des Formulars Z4 über die Internetseite der Deutschen Bundesbnak zu erstatten.

Z10

Formular für Meldungen über Zahlungen für Wertpapiergeschäfte an Gebietsfremde.

Meldungen über Zahlungen für Wertpapiergeschäfte sind gemäß § 67 Abs. 4 AWV mit dem Vordruck Z10 vorzunehmen. Sonstige  Überweisungen aus dem und in das Ausland gemäß §§ 67 ff. AWV sind dagegen direkt vom Auftraggeber von Zahlungsaufträgen (Überweisungen) mittels des Formulars Z4 über die Internetseite der Deutschen Bundesbnak zu erstatten.

Z4

Formular für Meldungen im Kapitalverkehr mit Gebietsfremden.

Meldungen über Überweisungen aus dem und in das Ausland sind gemäß §§ 67 ff. AWV direkt vom Auftraggeber von Zahlungsaufträgen (Überweisungen) mittels des Formulars Z4 über die Internetseite der Deutschen Bundesbnak zu erstatten.

Das Formular Z4 betrifft Überweisungsaufträge. Demgegenüber sind Zahlungen für Wertpapiergeschäfte gemäß § 67 Abs. 4 AWV mit dem Vordruck Z10 vorzunehmen.

ZADAT

Zollanmeldung auf Datenträgern (veraltet).

ZADAT war – bis zur Einführung von ATLAS – eine Verfahrenserleichterung im Rahmen des früheren Sammelzollverfahrens. Siehe heute: ASV.

ZAF

Zollamtfrau.

Amtsbezeichnung einer Zollbeamtin im gehobenen Dienst

ZAI

Zollamtsinspektor.

Amtsbezeichnung eines Zollbeamten im mittleren Dienst (Endamt). Dem ZAI entsprach früher der ZBI.

ZAIin

Zollamtsinspektorin.

Amtsbezeichnung einer Zollbeamtin im mittleren Dienst (Endamt).

ZAM

Zollamtmann.

Amtsbezeichnung eines Zollbeamten im gehobenen Dienst

ZAMin

Zollamtmännin.

Inzwischen meist überholte Amtsbezeichnung einer Zollbeamtin im gehobenen Dienst. Heute wird statt dessen in der Regel die Amtsbezeichung ZAF verliehen.